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       Gegen die Beschneidung von Mädchen in Europa und Afrika
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Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Stop Mutilation e.V.

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2
Zweck des Vereins

Mildtätig Unterstützung von Maßnahmen gegen Hunger und Armut in Afrika im Rahmen der Soforthilfe. Dieses gilt auch für alla Menschen in Deutschland.

Bildung, Familienplanung und Integration.

Den Frauen und Kindern zu ihren Rechten zu verhelfen.

Die gewaltsame Beschneidung der somalischen Mädchen und Frauen, die in Deutschlands praktiziert wird, zu verhindern.

Abwehr von Menschenrechtsverletzung in Afrika und in Deutschland sowie der Verstümmelung von Mädchen.

§ 3
Vereinstätigkeit

Wir wollen die deutsche Bevölkerung durch Schriften und Informationsveranstaltungen in öffentlichem Rahmen in formieren. Es soll eine enge Zusammenarbeit mit staatlichen, privaten und kirchlichen Organisationen stattfinden und Informationen ausgetauscht werden.

§ 4
Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts" steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die Mitgliedschaft kann durch schrifliche Erklärung des Mitglieds zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Gefährdung der Interessen der Gemeinschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitglidern und zwar dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Er wird von den Mitgliedern durch einfache Mehrheit gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberichtigt. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftliche unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9
Freundeskreis

Wer die Zielsetzung und den Zweck des Stop Mutilation e.V. im inneren gutheißt und bereit ist, dessen Bestrebungen in seinem Lebensumfeld zu unterstützen, ist eingeladen, dem Freundeskreis beizutreten.

Freunde erhalten laufende Informationen über die Arbeit des Vereins und sind gebeten diese zu unterstützen.

Mitglieder sind bereit, für den Freundeskreis zu werben.

§10
Finanzen

Zur Deckung der entstehenden Kosten erbittet der Stop Mutilation e. V. von seinem Mitgliedern je nach deren persönlichen Verhältnissen Spenden.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz in Düsseldorf.

Düsseldorf, den 30.08.2003

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